STATUTEN
1. Name des Vereins
ICMF/ITS - Information Center und IT-Services Managers Forum Schweiz
2. Zweck
ICMF/ITS, gegründet 1985, besteht aus einem Netzwerk von IT-Führungs- und Fachkräften (Manager)aus den folgenden Bereichen:
- IT Governance
- IT Strategie
- IT Organisation und Personal
- IT Service Management
- IT Infrastruktur (Hard- und Software)
- IT Sicherheit und Kommunikation
- IT Schulung
- IT Entwicklung
Die sich inhaltlich zu diesen Schwerpunkten austauschen:
- IT Support und Service Desk
- IT Service Continuity Management
- IT Data Center, Infrastruktur, Outsourcing und Cloud
- IT Operations
- Change und Projekt Management
Hierfür bietet die ICMF/ITS Wissensplattformen und Tagungen an.
An den Tagungen berichten erfahrene Referenten praxisorientiert über aktuelle Entwicklungen, neueste Erkenntnisse aus der Forschung und Wirtschaft sowie über Trends und Zukunftsaussichten. Neben der Wissensvermittlung wird auch die persönliche Vernetzung der Mitglieder und Gäste gefördert.
ICMF/ITS unterhält ein umfassendes Wissensarchiv mit Präsentationen, Referaten und Reportagen zu den verschiedensten Themen aus der IT-Praxis.
ICMF/ITS als Non-Profitorganisation verfolgt keine Gewinnabsichten und finanziert sich selbst. Der Verein verfolgt und vertritt keine politischen Interessen.
3. Ziele
a. Permanentes Gewinnen, Austauschen, Vermitteln und Gewinnen von Ideen und Erfahrungen in den genannten Bereichen:
- über Managementfragen (z.B. Strategie, Organisation, Schulung, etc.)
- über praxisorientierte Konzepte und deren Implementationen
- über neue Produkte, Hilfsmittel, Methodiken und Vorgehen.
b. Kontaktpflege und Wissensaustausch mit Organisationen und Institutionen mit ähnlichen Interessen wie z.B.:
- Gleichgelagerte Vereinigungen
- Hochschulen, Forschungsinstitute
c. Koordinierte Kontakte zu Wirtschaftsvertretern, wie Beratern, Lieferanten und Anbietern
4. Mitgliedschaft
a. Mitglied werden können IT-Führungs- und/oder IT-Fachkräfte aus den im Kapitel 2 «Zweck» dargelegten Bereichen.
b. Mitglied werden können natürliche (Einzelmitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft (siehe 4j), Studentenmitgliedschaft (siehe 4i), Partnermitgliedschaft oder TBZ-Mitgliedschaftsjahr) und juristische (Kollektivmitgliedschaft, siehe 4h) Personen.
c. Mitglieder können sich an einer Veranstaltung vertreten lassen.
d. Die Mitgliedschaft darf nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt werden. So sind Dokumente wie das Mitgliederverzeichnis, Fragebogen usw. ausschliesslich für den vereinsinternen Gebrauch bestimmt. Jedes Mitglied willigt mit seiner Anmeldung/Bestätigung der Mitgliedschaft ein, dass seine Kontaktdaten im Mitgliederverzeichnis für andere Mitglieder einsehbar sind.
e. Anmeldungen und Austritte sind dem Vorstand schriftlich einzureichen, der über die Eintritte befindet. Bei einem Austritt verfällt der Anspruch auf eine pro rata Rückerstattung des Mitgliedschaftsbeitrages für die laufende Mitgliedschaftsperiode. Wenn ein Mitglied die Mitgliedschaftsbedingungen gemäss Artikel 4a nicht mehr erfüllt oder wenn die Bestimmungen von Artikel 4d missachtet werden, so kann der Vorstand das Mitglied per sofort ausschliessen.
f. Der jährliche Mitgliederbeitrag für Mitgliedschaftsarten (siehe 4b) wird jährlich an der Generalversammlung festgelegt und dient hauptsächlich zur Finanzierung der statutarischen Aktivitäten.
g. Wenn ein Mitglied den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
h. Für mehrere (natürliche) Personen aus demselben Unternehmen besteht die Möglichkeit eine Kollektivmitgliedschaft zu lösen.
i. Studenten erhalten die Jahresmitgliedschaft für einen reduzierten Beitrag.
j. Nach 10 Jahren aktiver Vorstandsmitarbeit wird dem Mitglied die kostenlose Ehrenmitgliedschaft angeboten.
k. Jedes Mitglied darf einmal pro Jahr einen Gast an eine Tagung mitnehmen.
5. Aktivitäten
a. In der Regel werden jährlich mindestens 3 Tagungen durchgeführt, die vom Vorstand organisiert werden.
b. Die Tagungen widmen sich aktuellen Themen aus der Praxis mit den im Kapitel 2 «Zweck» dargelegten Schwerpunkten.
c. Es können Sonderveranstaltungen durchgeführt werden. Das Bilden von Arbeitsgruppen bestehend aus Mitgliedern zur vertieften Problembehandlung oder dem Wissensaufbau wird gefördert.
d. Es können weitere Informationsangebote bereitgestellt werden.
e. Der Vorstand stellt die Interessenvertretung gegenüber Dritten sicher.
6. Organisation
a. Das ICMF/ITS ist ein unabhängiger Verein nach schweizerischem Recht mit folgenden Organen:
- Generalversammlung (GV)
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren
b. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
c. Generalversammlung (GV)
Die ordentliche GV findet jährlich im Frühjahr statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden und durch Zustellung der Abstimmungsunterlagen, eingeladen. Die Einladungen erfolgen durch den Vorstand und können brieflich oder elektronisch erfolgen. Allfällige zusätzliche Traktanden sind spätestens bis 30 Tage vor der GV an den Vorstand einzureichen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder gemäss Art. 4b. Jedes Mitglied unabhängig der Mitgliedtyps (Einzel-, Studenten- oder Firmenmitglied) hat genau eine Stimme. Bei der Kollektivmitgliedschaft wird jedes eingetragene Mitglied als Einzelmitglied gezählt.
Die persönliche Stellvertretung an der GV durch ein anderes Vereinsmitglied oder durch den Vorstand ist zulässig. Die Vertretung durch den Vorstand soll spätestens 24 Stunden vor der GV schriftlich mitgeteilt werden. Die persönliche Stellvertretung durch ein anderes Vereinsmitglied soll spätestens zu Beginn der GV gemeldet werden. Die vorgängig eingegangenen, schriftlichen Stimmen werden zu Beginn der GV vom Vorstand geprüft und dem Stimmenzähler zur Berücksichtigung gegeben.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Anwesenden resp. der vorgängig eingegangenen und berücksichtigten Stimmvertretungen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Präsident/Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden resp. der vorgängig eingegangenen und berücksichtigten Stimmvertretungen.
Die GV nimmt folgende Geschäfte vor:
- Wahl Stimmenzähler
- Abnahme des Jahresberichts / der Jahresrechnung
- Decharge Vorstand für das vergangene Jahr
- Wahl des Präsidenten/Vorsitzenden
- Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder
- Wahl der beiden Rechnungsrevisoren
- Abstimmung über Statutenänderungen
- Genehmigung des Jahresbudgets und Festlegung der Mitgliederbeiträge
d. Vorstand
Der ehrenamtliche Vorstand setzt sich aus diesen Ressorts zusammen:
- Präsident/Vorsitz (aus den Ressorts wird ein Vize-Präsident ernannt)
- Finanzen und Administration (Kassier)
- IT und Infrastruktur
- Marketing, Presse und Kommunikation
- Partner und Sponsoring
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die von der Generalversammlung für die Dauer von jeweils einem Jahr gewählt werden. Der Präsident/Vorsitz und der Ressortleiter Finanzen und Administration (Kassier) werden an der GV bestimmt. Die Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten/Vorsitz und des Ressortleiters Finanzen und Administration (Kassier) selbst.
Scheidet ein Vorstandmitglied während der Amtsdauer aus dem Verein aus oder legt sein Mandat nieder, findet an der nächsten Generalversammlung eine Ersatzwahl statt. Der Präsident/Vorsitz sowie die Ressortleitung Finanzen und Administration (Kassier) kann nur zum Zeitpunkt der GV zurücktreten oder ausscheiden.
Aufgaben des Vorstandes
- Erledigung der laufenden Geschäfte und Vollzug der Vereinsbeschlüsse.
- Organisation und Durchführung von Anlässen.
- Organisation und Durchführung der Generalversammlung.
- Verwaltung des Vereinsvermögens, Führung der Vereinsbuchhaltung und Erstellung Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung).
Im Übrigen kann der Vorstand die ihm übertragenen Aufgaben weiterdelegieren, so z.B. an eine Arbeitsgruppe, welche unter seiner Aufsicht steht.
Der Präsident versammelt den Vorstand nach Massgabe der Bedürfnisse oder auf Verlangen von mindestens zweien Vorstandsmitgliedern.
e. Die Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatz auf eine Amtsdauer von einem Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Vereinsbuchhaltung zu prüfen und hierüber zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten, ob die Erfolgsrechnung und Bilanz mit der Vereinsbuchhaltung übereinstimmen, ob diese ordnungsgemäss geführt ist und ob die Darstellung des Geschäftsergebnisses und der Vermögenslage sachlich richtig ist.
Mindestens einer der Revisoren muss zudem an der ordentlichen Generalversammlung zur mündlichen Auskunftserteilung anwesend sein.
Revidierte Fassung genehmigt an der GV vom 22.03.2012.
Revidierte Fassung genehmigt an der GV vom 03.04.2014.
Revidierte Fassung genehmigt an der GV vom 19.03.2015.
Revidierte Fassung genehmigt an der GV vom 07.04.2016.
Revidierte Fassung genehmigt an der GV vom 04.04.2019.